Information zur Hundehaltung im Amt Schenkenländchen
Sehr geehrte Hundehalterin, sehr geehrter Hundehalter,
seit dem 01. Juli 2024 gilt im Land Brandenburg die neue Hundehalterverordnung. Da immer wieder Konflikte zwischen Hundehaltern entstehen und um das Miteinander von Menschen und Tieren so angenehm wie möglich zu gestalten, wollen wir Ihnen hiermit ein paar Informationen hinsichtlich der Hundehaltung mitteilen.
Bitte nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Mitmenschen. Ratsam ist es in Fällen, in denen Ihnen Radfahrer, Jogger, Kinder, Spaziergänger oder andere Tiere entgegenkommen, Ihren Hund zu sich zu rufen und ihn an der kurzen Leine zu halten, bis sich die Passanten in ausreichender Entfernung befinden. Wenn Sie einen Hund im Amtsgebiet des Amtes Schenkenländchen halten, sind Sie verpflichtet, Ihren Hund ordnungsbehördlich und steuerlich an- und abzumelden.
Mit der neuen Hundehalterverordnung ist seit dem 01.07.2024 jeder Hund, der im Haushalt gehalten wird, der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Das Formular dazu finden Sie auf der Webseite des Amtes Schenkenländchen unter Verwaltung – Formulare - Hundehaltung. Die ordnungsrechtliche Erfassung von Hunden dient ausschließlich der Gefahrenabwehr, da die Folgen, beispielsweise durch einen Biss eines Hundes, erheblich für Mensch sowie Tier sein können. Es gibt in der neuen Hundehalterverordnung eine anwenderfreundliche Trennung zwischen den Regelungen, die für alle Hunde und für gefährliche Hunde gelten.
Für alle Hunde gilt, dass diese so gehalten werden müssen, dass keine Gefahren von ihnen ausgehen.
Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen und Regelungen der neuen Hundehalterverordnung:
- Abschaffung der Rasselisten:
Das Land Brandenburg hat sich von der sogenannten Rasseliste verabschiedet. Hunde werden nicht mehr nur aufgrund ihrer Rasse als gefährlich oder verboten eingestuft, sondern das individuelle Verhalten des Hundes steht im Vordergrund. Bisher als gefährlich oder verboten eingestufte Rassen gelten künftig nicht mehr pauschal als solche.
- Leinen- und Maulkorbpflicht:
Die bisherigen Regelungen dazu bleiben bestehen. In bestimmten öffentlichen Bereichen wie z.B. Kinderspielplätzen oder Badeanstalten gilt eine generelle Leinenpflicht. Im Amt Schenkenländchen besteht aktuell grundsätzlich keine festgelegte Leinenpflicht, allerdings sind Hunde gemäß § 15 (8) des Waldgesetzes des Landes Brandenburg im Wald anzuleinen. Ausnahmen sind Jagdhunde im Rahmen der Ausübung der Jagd sowie Polizeihunde.
Außerhalb des befriedeten Besitztums auf dem ein Hund gehalten wird, muss jeder Hund ein Halsband oder ein Geschirr mit dem Vor- und Zunamen sowie der gegenwärtigen Anschrift der Halterin oder des Halters und die Steuermarke tragen.
Wer Tiere außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, jederzeit das Tier so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
- Halten eines gefährlichen Hundes:
Als gefährlicher Hund wird nun der Hund eingestuft, welcher durch seine Verhaltensweisen gezeigt hat, dass von ihm eine durch die allgemeinen Vorschriften nicht einzudämmende unkontrollierte Gefahr ausgeht. Insbesondere sind solche Hunde als gefährlich anzusehen, die durch ihr Verhalten einem Menschen oder einem Tier Verletzungen zugefügt haben. Nach Feststellung der Gefährlichkeit ist dann eine Erlaubnis zu beantragen. Voraussetzung für die Erlaubniserteilung sind:
- Volljährigkeit
- Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip
- Nachgewiesene Sachkunde mit dem eigenen Hund
- Persönliche Zuverlässigkeit des Halters bzw. der Halterin
- Nachgewiesenes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes
- Haftpflichtversicherung für den Hund
- Nachweis der artgerechten Haltung
- Kennzeichnungs- und Anzeigepflicht:
Ein Hund, der älter als acht Wochen ist, ist der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Alle Hunde müssen mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft gekennzeichnet werden. Um dieser Regelung zeitnah nachzukommen, gibt es eine Übergangsfrist.
- Anmeldung:
Die Anmeldung für die Hundesteuer ist von der ordnungsbehördlichen Anmeldung unabhängig und muss ebenfalls durch den Halter des Hundes erfolgen.
- Gebühren:
Für die Bearbeitung der Anzeige der Hundehaltung werden Gebühren entsprechend der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales – GebOMIK fällig. Die Tarifstelle 8.4.1 „Anzeigen der Haltung eines Hundes (§ 2 Absatz 2 HundehV)“ gibt den Gebührenrahmen mit 15,00 € bis 300,00 € vor. Für die Anzeige der Hundehaltung wird im Amt Schenkenländchen eine Gebühr in Höhe von 30,00 € fällig.
Ein Verstoß gegen die beschriebenen neuen Regelungen soll nach der neuen Hundehalterverordnung ab dem 01.02.2025 geahndet werden, um der großen Anzahl von Hundehaltern und Hundehalterinnen, die bisher nicht anzeige- und kennzeichnungspflichtig waren, eine angemessene Übergangszeit für die neue Verpflichtung zu ermöglichen.
s.sievert 08.01.2025 Aus dem Amt Schenkenländchen | Zuletzt geändert am08.01.2025um14:35